AGB

EINKAUFS-AGB

Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten und/oder Unternehmern im Sinne des § 310 BGB. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten. Die vereinbarten Liefer- und Leistungstermine sind, ausgenommen durch höhere Gewalt durch Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streiks, Aussperrung, verbindlich.

Angebotsunterlagen

Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 2 Wochen anzunehmen, soweit keine andere Einzelvereinbarung getroffen ist. Die Annahme erfolgt unter dem Vorbehalt der Untersuchung auf Richtigkeit und Tauglichkeit. Wir sind berechtigt, die Lieferung und Leistung, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen. Entdeckte Mängel werden von uns unverzüglich nach Entdeckung gerügt. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten M.ngelrüge. Ergänzend gelten die Regeln des Verbrauchs- und Wiederkaufes.

Für Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten.

Preise, Zahlungsbedingungen

Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt die Preislieferung frei Haus einschließlich Verpackung ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist. Soweit zulässig, gelten die gesetzlichen Bestimmungen als abgedungen. Soweit eine fehlerhafte Verpackung vorliegt, behalten wir uns vor, dies im Einzelfall als Sachmangel zu bewerten. Die bestellten Preise verstehen sich zuzüglich der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn die – entsprechende Vorgaben in unserer Bestellung – dort ausgewiesene Bestellnummer angegeben wird; für alle durch die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich. Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 2 Wochen, gerechnet ab Lieferung unter Rechnungserhalt mit 3 % Skonto oder innerhalb von 60 Tagen nach Rechnungserhalt netto. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.

Lieferzeit

Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn die Umstände eintreten oder ihm diese erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die gedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann oder unmöglich wird. Im Falle des Lieferverzuges oder Verletzung einer der oben genannten Verpflichtungen stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach zweimaligem Nacherfüllungsverlangen Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im Übrigen hat der Lieferant die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen bis zur Höhe des doppelten Lieferpreises zu tragen.

Gefahrenübergang, Dokumente

Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben. Unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Verarbeitung unvermeidlich, für die wir nicht einzustehen haben.

Mängeluntersuchung, Gewährleistung

Wir sind dazu verpflichtet, die Ware innerhalb einer angemessenen Frist auf etwaige Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen zu prüfen. Offensichtliche Mängel sind binnen zwei Wochen ab Übergabe der Ware schriftlich durch uns zu rügen. Mängel, die erst später offensichtlich werden, müssen beim Lieferanten innerhalb von vier Wochen nach dem Erkennen durch den Anwender gerügt werden. Werden wir von nachgeordneten Unternehmern in Anspruch genommen, so bleibt vorbehalten, beim Lieferanten bis zu fünf Jahren nach Übergabe der Ware Rückgriff zu nehmen.

Produkthaftung, Freistellung

Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, so ist er verpflichtet, uns von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, soweit wie er selbst in Anspruch genommen werden kann und der Lieferant im Verhältnis zu uns Hersteller ist. In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder in Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufma.nahmen werden wir den Lieferanten unverzüglich unterrichten, um ihm Gelegenheit zur Stellung zu geben. Den Lieferanten trifft insoweit auch eine Produktbeobachtungspflicht. Der Lieferant erkennt hiermit ausdrücklich an, diese auch uns gegenüber zu haben. Ein Schuldvorwurf entfällt nur dann, wenn Sicherungsvorkehrungen unterlassen werden, die maßgebend zum Zeitpunkt weder von der Rechtsprechung gefordert wurden, noch in deren Tendenz lagen. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung für Vermögensansprüche mit einer Deckungssumme von EUR 5.000.000,00 pro Sachschaden pauschal zu unterhalten. Im Einzelfall wird auf Anfordern die Summe zu Lasten des Lieferanten erhöht. Eine weitergehende Aushaftung für Personenschaden, d.h. Verletzung des Körpers oder der Gesundheit wird davon nicht ausgeschlossen. Diese ist ausdrücklich vorbehalten.

Wir schließen unsere Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungshilfen. Die Haftung bleibt ausdrücklich beschränkt auf vorhersehbare Schäden im Sinne von Art. 74C ISG. 2 VIII.

Schutzrechte

Der Lieferant steht dafür ein, dass in Zusammenhang mit seiner Lieferung und Benutzung angebotener Gegenstände, Patente und Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Etwaige Lizenzgebühren übernimmt der Lieferant. Der Lieferant stellt uns von jeglichen Haftungsansprüchen Dritter frei. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns in Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

Der Lieferant stellt sicher, dass der Liefergegenstand den von uns bezeichneten Spezifikationen sowie den jeweils anzuwendenden DIN-, VDE und ähnlichen Vorschriften entspricht. Dabei wird er sicherstellen, dass gefährliche Stoffe nach den gültigen Gesetzen verpackt und gekennzeichnet, die entsprechenden neuesten Versionen der Sicherheitsdatenblätter mitgeliefert werden. Dabei wird er Gefahrgut nach den gültigen Gesetzen der jeweiligen Länder (einschließlich Transitländer) verpacken und kennzeichnen sowie transportieren, die Gefahrgutklassifizierung oder ggf. den Vermerk “kein Gefahrgut” auf dem Lieferschein angeben. Der Lieferant stellt sicher, dass die Lieferung bzw. Leistung so ausgeführt werden, dass die zum Liefertermin für uns geltenden gesetzlichen und behördlichen Vorschriften eingehalten werden. Dies gilt insbesondere für EU-Verordnungen, auf EU-Richtlinien beruhenden Gesetzen, das Gerätesicherheitsgesetz, Unfallverhütungs- und andere Arbeitsschutzvorschriften sowie dem sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Stand der Technik.

Eigentumsvorbehalt

Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran ausdrücklich das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen z.Zt. der Verarbeitung. Der Eigentumsvorbehalt gilt bei Übergabe der Ware als vereinbart. Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig das Miteigentum überträgt. Der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns. Er tritt insoweit seine Eigentumsrechte an dem neuen Gegenstand an uns ab. An gestellten Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor. Der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegenüber Feuer, Wasser und Diebstahlschäden zu versichern. Er ist verpflichtet, etwaige erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten